AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen center.tv Bremen und Bremerhaven

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1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermarktung von Werbezeiten und anderer Werbeformen, insbesondere für Werbespots, Dauerwerbesendungen, Teleshoppingspots(einschließlich Cost-per-Order und Direct Response), Sponsorenhinweise und andere Special Ads, in dem von center.tv - Heimatfernsehen für Bremen und Bremerhaven GmbH (nachfolgend „center.tv“ genannt) veranstalteten TV-Sender. 1.2. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die AGB von center.tv. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als gene hmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich Widerspruch erhebt.
1.4. Soweit in diesen AGB auf Programmschemata, Preisgruppen und -listen von center.tv Bezug genommen wird, sind diese Unterlagen Bestandteil dieser AGB. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm der Inhalt dieser Unterlagen bei Vertragsschluss bekannt war.

2. Auftragserteilung / Ablehnungsvorbehalt
2.1. Buchungsaufträge können nur schriftlich erteilt werden. Der Buchungsauftrag kommt zustande, wenn er durch center.tv schriftlich bestätigt oder – falls die Bestätigung erst nach der Ausstrahlung der Werbesendung erfolgt – durch Ausstrahlung des Werbespots bei center.tv.
2.2. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Auftraggeber angenommen. center.tv ist berechtigt, sich die Vertretungsberechtigung nachweisen zu lassen. Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
2.3. Angebote von center.tv sind in jedem Fall freibleibend. center.tv behält sich auch in diesem Fall vor, einen Buchungsauftrag anzunehmen oder abzulehnen. Es besteht keine Verpflichtung zur Prüfung der Werbepots vor Annahme des Auftrags. Daher behält sich center.tv auch im Falle des Vertragsschlusses vor, den Werbespot aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Senders, insbesondere, wenn der Spot gegen die Interessen von center.tv verstößt, zurückzuweisen. Die Zurückweisung wird center.tv dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Verfügung stellen, für die es keinen Zurückweisungsgrund gibt. Sollte die Vorlage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, behält center.tv ungeachtet dessen den Vergütungsanspruch. Bereits für die Ausstrahlung der zurückgewiesenen Werbesendung gezahlte Vergütungen werden - mit Ausnahme der Produktions- und sonstigen Kosten - dem Auftraggeber zurückerstattet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen. Wird die Werbesendung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
2.4. Ein Konkurrenzausschluss oder eine Branchenexklusivität bezüglich der Ausstrahlung der Werbesendung kann nicht gewährt werden.

3. Platzierung von Werbesendung
3.1. Werbesendungen werden in die gemäß dem jeweils gültigen Programmschema vorgesehenen Werbeblöcke platziert. Die Werbeblöcke sind in Tarifgruppen zusammengefasst. center.tv ist darum bemüht, die Ausstrahlung der Werbesendung in dem vom Auftraggeber gewünschten Werbeblock zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine Platzierung der Werbesendung in einem bestimmten Werbeblock, auf einer bestimmten Position innerhalb eines bestimmten Werbeblocks und/oder in einem bestimmten programmlichen Umfeld besteht nicht. Ein Ausschluss von branchengleicher Werbung innerhalb eines Werbeblocks kann nicht gewährleistet werden. Die Platzierung einer Werbesendung in einem bestimmten programmlichen Umfeld ist nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung möglich. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten werden. Eine Zusammenfassung von Werbeblöcken ist aus aktuellem Anlass möglich.
3.2. Geringfügige zeitliche Verschiebungen der Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber center.tv. Eine Verschiebung ist geringfügig, wenn die Werbesendung innerhalb 30 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt wird oder in vergleichbaren Werbeblöcken bzw. Tarifgruppen des selben Tages.
3.3. Fällt der gebuchte Werbespot aus programmlichen, technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder behördlicher Anordnung aus, so wird dieser nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Darüber hinaus ist center.tv in diesen Fällen berechtigt, die Werbesendung im Split-Screen auszustrahlen oder durch News-Crawls zu verändern. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unwesentliche Verschiebung handelt. Unwesentlich ist die Verschiebung, sofern die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfelds erfolgt und der Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Sofern der Auftraggeber dem von center.tv vorgeschlagenen Ersatztermin zur Ausstrahlung der ausgefallenen Werbesendung nicht innerhalb von zwei Werktagen schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der vorgeschlagenen Verschiebung der Sendezeit. Falls eine Verschiebung nicht möglich ist oder der Auftraggeber der von center.tv vorgeschlagenen Verschiebung schriftlich widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der für die Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung bereits gezahlten Vergütung; von der Rückzahlung ausgenommen sind die Produktionskosten und sonstige Kosten der Werbesendung.
3.4. Der nachträgliche Austausch einer bestimmten Werbesendung (Motiv) ist nur dann möglich, sofern center.tv die erforderlichen Sendematerialien mindestens drei Tage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin in einwandfreier Form vorliegen.

4. Rücktritt; Stornierung; höhere Gewalt
4.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Vertragspartner seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und von dem anderen zuvor fruchtlos zur Leistung oder Nacherfüllung aufgefordert worden ist. Die Ausübung des Rücktrittsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
4.2. center.tv ist ferner dann berechtigt, von dem Buchungsauftrag zurückzutreten, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.
4.3. Eine Änderung der technischen Reichweite und Änderungen des Programmschemas von center.tv berechtigen nicht zum Rücktritt von Buchungsaufträgen.
4.4. Eine Stornierung des Auftrages ist für beide Parteien bis 4 Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin zulässig. Danach kann center.tv den Auftrag stornieren, wenn nach Auftragserteilung für center.tv unvorhergesehene Umstände oder Änderungen eingetreten sind (z.B. durch Aufsichtsbehörden). In diesen Fällen sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
4.5. Sofern center.tv ausnahmsweise Stornierungsersuchen zustimmt, die nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist eingegangenen sind, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von center.tv nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen. Die Stornierung durch den Auftraggeber hat schriftlich zu erfolgen. Elektronische Dokumente [z.B. E-Mails] ohne Signatur im Sinne des Signaturgesetzes genügen nicht.
4.6. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, center.tv hat die Leistung bereits erbracht. center.tv ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturm- und Wasserschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die center.tv nicht zu vertreten hat.

5. Sendematerial/Sendeunterlagen
5.1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sendeauftrags stellt der Auftraggeber center.tv folgende Sendematerialien und -unterlagen mindestens zehn Werktage vor der Ausstrahlung unentgeltlich zur Verfügung: center.tv wird im Format von 16 : 9 ausgestrahlt. Ein vom Masterband gezogenes Videoband im Format 16 : 9 in der Sendenorm PAL der Formate Betacam SP, MiniDV, DV oder des Formates DigiBeta in Stereo, Timecode bei Programmstart 00:01:00:00, die für die Meldung bei der GEMA notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musikwerke, und - soweit notwendig – Werbetexte zur Werbesendung. Bei häufiger Schaltung ist vom Auftraggeber eine zweite Sendekopie an center.tv zu liefern.
5.2. Das Sendematerial und die Sendeunterlagen sind kostenfrei und auf eigene Gefahr an folgende Anschrift zu schicken: center.tv - Heimatfernsehen für Bremen und Bremerhaven GmbH, Werbezeitendisposition, Faulenstr. 12, 28195 Bremen.
5.3. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Sendematerialien auch in anderen Normen und Formaten geliefert werden. Die dabei anfallenden Überspielungskosten berechnet center.tv dem Auftraggeber nach Aufwand.
5.4. Bei verspäteter Ablieferung übernimmt center.tv keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Werbesendung. In diesem Fall oder wenn der Auftraggeber das Sendematerial in unzureichender Qualität abliefert, ist center.tv berechtigt, dem Auftraggeber die gebuchte Werbezeit zu berechnen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass center.tv durch anderweitige Nutzung der Werbezeit kein Schaden entstanden ist.
5.5. Die Pflicht zur Aufbewahrung des Sendematerials und der Sendeunterlagen endet mit der letzten vertraglich vereinbarten Ausstrahlung des Werbespots. center.tv sendet sämtliche Unterlagen und Sendekopien an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurück, wenn dieser dies innerhalb von zehn Tagen nach der letzten Ausstrahlung schriftlich von center.tv verlangt. Andernfalls ist center.tv zur Vernichtung des Materials berechtigt.
5.6. Darüber hinaus ist center.tv berechtigt, das Sendematerial und die Sendeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten. Wird der Werbespot von center.tv produziert, darf dieser nicht ohne Genehmigung von center.tv auf anderen Werbeträgern verbreitet werden. Dies gilt insbesondere für die Ausstrahlung auf anderen Sendern.

6. Zahlungsbedingungen/Preisänderungen
6.1. Die Vergütung für die Ausstrahlung von Werbesendungen ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Nacheinander geschaltete Werbespots, in denen in identischer oder nahezu identischer Weise ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird oder in denen ein Werbungstreibender für mehrere seiner Produkte und/ oder Dienstleistungen wirbt, werden jeweils gesondert für sich als einzelne Werbespots gezählt. Die dort angegebenen Grundpreise enthalten keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Nicht enthalten sind ferner Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA zu zahlen sind. Sonderwerbeformen, die außerhalb des Werbeblocks platziert sind, unterliegen einer gesonderten Preisgestaltung. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungsmonat ausgestrahlten Werbeschaltungen. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung von center.tv bezeichnete Konto erfolgen. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nicht angenommen. center.tv ist bei Neukunden-Werbeverträgen berechtigt, die Rechnung im voraus zu stellen und von dem Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt die Ausstrahlung des jeweiligen Werbemittels abhängig zu machen.
6.3. Bei sogenannten "Cost-per-order" bzw. "Direct response"-Geschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, center.tv spätestens bis zum fünften Werktag eines Monats eine vollständige Abrechnung über die getätigten Umsätze des Vormonats zu erteilen und die Umsatzbeteiligung an center.tv auszukehren. center.tv erhält das Recht, nach vorheriger Ankündigung entweder selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt die die jeweiligen Abrechnungen betreffenden Bücher des Auftraggebers einzusehen oder einsehen zu lassen. Sollten bei dieser Prüfung Abweichungen von mehr als 5 % festgestellt werden, trägt die Kosten der Prüfung der Auftraggeber.
6.4. Bei Zahlungsverzug – d.h. soweit nicht anders vereinbart, wenn der Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen/ 10 Tagen (Hinweis: hier Regelung abstimmen, s. oben) auf dem Konto von center.tv eingeht - ist center.tv berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbesendungen zu verweigern, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Das gleiche Recht steht center.tv im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber haftet für Verzugsschaden.
6.5. center.tv ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Basissatz der EZB, mindestens jedoch in Höhe von 4 % zu verlangen.
6.6. Nachträgliche Preisänderungen sind jederzeit möglich. Für bestätigte Sendeaufträge sind diese allerdings nur dann wirksam, wenn sie von center.tv mindestens einen Monat vor der geplanten Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss durch schriftliche Erklärung innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die neuen Preise als vereinbart.
6.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von center.tv anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von center.tv anerkannt ist.
6.8. Übernimmt center.tv die Produktion eines Werbespots aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7. Rabatte / Verbundwerbung
7.1. Auf den in der Preisliste angegebenen Grundpreis kann center.tv je nach Auftragsvolumen einen Rabatt gewähren. Die Rabattstaffel ergibt sich aus der Preisliste. Basis der Berechnung des Rabattes ist die bezahlte Bruttoauftragssumme für die ausgestrahlten Werbesendungen des Auftraggebers je Kundenauftrag. Bei nachträglicher weiterer Buchung im selben Kalenderjahr werden vorherige Aufträge bei der Rabattberechnung nicht rückwirkend berücksichtigt.
7.2. Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. center.tv ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.

8. Rechtseinräumung
8.1. Der Auftraggeber überträgt center.tv die im Umfang der vereinbarten Buchung erforderlichen Nutzungsrechte an der Werbesendung, dem center.tv überlassenen Bild- und Tonmaterial sowie sonstigen Sendeunterlagen zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung im Rundfunk und Internet und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Hierzu zählt insbesondere, jedoch nicht abschließend, das Senderecht für alle Übertragungsarten, einschließlich des Rechts zur Kabelweitersendung und der Satellitenübertragung, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, der Bearbeitung und der Vervielfältigung. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht, diese Rechte auf mit der Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Alle vorgenannten Rechte berechtigen zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannter Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht zur gleichzeitigen oder zeitversetzten Verwendung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, die Werbesendung an eine Vielzahl potentieller Nutzern mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese die Werbesendung parallel zu anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät dabei zum Einsatz kommt (Simulcast).
8.2. Der Auftraggeber garantiert, dass an center.tv für Werbeschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen und Internet erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte im unter Ziffer 9.1. genannten Umfang (ausgenommen Senderechte für GEMARepertoire) erworben und abgegolten hat. Der Auftraggeber garantiert weiterhin, zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte berechtigt zu sein und, dass diese frei von Rechten Dritter sind.
8.3. Im Verhältnis zu center.tv trägt allein der Auftraggeber die presse-, wettbewerbs, urheberrechtliche und sonstige Verantwortung für die in der Werbesendung verbreiteten Inhalte. Der Auftraggeber stellt center.tv insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt gleichzeitig die center.tv in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für die Rechtsverteidigung. Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritten gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfang verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass center.tv ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.4. center.tv ist berechtigt, die Werbesendungen mit den erforderlichen werberechtlichen Hinweisen zu versehen.

9. Haftung
9.1 Der Auftraggeber muss die im Auftrag benannte Werbesendung während oder unverzüglich nach der Ausstrahlung prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ausstrahlung anzeigen. Andernfalls gilt die Werbesendung als genehmigt. Bei Ausfall eines Teils der Sendeeinrichtungen des Senders oder bei Störungen der Satellitenausstrahlung, des Kabelempfangs o.Ä. liegt ein Mangel nur vor, wenn die Ausstrahlung mehr als 10 % der der angemeldeten Fernsehempfänger nicht erreichen konnte.
9.2 Im Fall eines von center.tv zu vertretenen Mangels ist die Haftung zunächst auf die Nachholung (also die Ausstrahlung in einem vergleichbaren programmlichen Umfeld) beschränkt. Der Nachholtermin wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Sollte die Nachholung im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Kein Rücktrittsrecht besteht bei nur geringfügigen Mängeln. Wählt der Auftrageber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach der gescheiterten Nachholung Schadensersatz, beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbesendung. In anderen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbesendung vereinbarten Vergütung.
9.3 Von vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht erfasst ist die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeschaltung bei center.tv darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Programm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen handelt.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unvollständig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unvollständige oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der unvollständigen oder unwirksamen Bestimmungen entspricht oder möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Bremen. Änderungen vorbehalten.

Gültig ab 01.09.2007